H&C   
metallbau GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemein:
Für Bauleistungen gilt die Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B) und damit auch die Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C). Im Übrigen gelten die darauffolgenden Liefer-, und Zahlungsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, mit Annahme des Vertragsangebotes, spätestens mit dem Empfang der von der die H&C Metallbau GmbH gelieferten Ware oder erbrachten Leistung.

    § 1. Angebot und Preise: Sämtlichen Angebote der H&C Metallbau GmbH sind freibleibend, falls anderes nicht ausdrücklich bei Angebotsabgabe erklärt wird. Zum Zeitpunkt der Lieferung oder Erbringung der Leistung gelten zulässige Nachberechnungen oder Aufschläge infolge Lohn-, oder Materialpreiserhöhungen bei Rechnungsstellung als vereinbart.

    § 2. Lieferfristen und Höhere Gewalt: Verbindliche Lieferfristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Angaben wie "gegen", "ca." usw. stellen keine verbindlichen Fristen dar, sondern bezeichnen nur unverbindlich den voraussichtlichen Liefertermin. Die H&C Metallbau GmbH hat für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nicht einzustehen, sollte die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereiches liegenden Hinderungsgrund beruht (zum Beispiel Materialbeschaffungsschwierigkeiten oder Naturkatastrophen). In vorbenannten Fällen ist die H&C Metallbau GmbH berechtigt, den vereinbarten Erfüllungstermin angemessen zu verlängern oder vom Vertrag ganz bzw. teilweise zurückzutreten. Die Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ebenfalls sind Schadenersatzansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen, wenn die Einhaltung des Vertrages (ganz oder teilweise) nicht möglich ist durch Betriebsstörungen, welche auf höhere Gewalt zurückzuführen sind (Streik, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Energieversorgungsschwierigkeiten, Inkrafttreten behördlicher Verordnungen, usw.) oder von der H&C Metallbau GmbH nicht zu vertretene Verkehrsstörungen beim Transport der Ware.

    § 3. Gefahrübertragung und Versand: Sind die gelieferten Gegenstände von H&C Metallbau GmbH zu montieren, erfolgt Lieferung frei Baustelle. Mit der der Warenübergabe auf den Käufer (Baustelle, vereinbarte Lieferort) geht die Gefahr des Unterganges, der Beschädigung oder Verschlechterung der Ware auf den Besteller/Käufer über. Bei Versand geht die Gefahrtragung auf den Käufer mit der Warenübergabe an den Beförderer, spätestens dann auf den Käufer über, wenn die Ware das Firmengelände der H&C Metallbau GmbH verlassen hat.

    § 4. Eigentumsvorbehalt Alle durch die H&C Metallbau GmbH erbrachten Lieferungen und Leistungen erfolgen in Bezug auf die gelieferte Ware unter dem Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB. Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder Verarbeitung der gelieferten Ware, so tritt die neue Sache anstelle der gelieferten Ware. Dem Käufer /Vertragspartner ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Er ist verpflichtet, die H&C Metallbau GmbH bei Beeinträchtigungen jeder Art, insbesondere bei Pfändungen in die Vorbehaltsware sofort zu informieren. Bei Verletzung dieser Verpflichtungen ist der Käufer /Vertragspartner zum Ersatz des der H&C Metallbau GmbH daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Der Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB wie auch die vorstehenden Ersatzregelungen (verlängerter Eigentumsvorbehalt) gelten für die jeweils gelieferte Ware, bis zum Begleichung aller fälligen Forderungen der H&C Metallbau GmbH gegenüber dem Käufer /Vertragspartner, auch wenn die Fälligkeit der Forderungen noch vor Lieferung der Ware eingetreten ist.

    § 5. Gewährleistung: Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach dem Empfang der Ware, der H&C Metallbau GmbH schriftlich mitzuteilen. Der Empfang der Ware ist dem Zeitpunkt der Lieferung der Ware am vereinbarten Lieferort gleich, falls die Vertragsparteien nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung über den Empfang der Ware getroffen haben. Nach Ablauf dieser Frist sind jegliche Gewährleistungsansprüche des Käufers erloschen. Ferner sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn trotz erkanntem Mangel durch den Käufer die Ware verarbeitet wird oder eine Weiterveräußerung erfolgt. Bei Vorliegen von erwiesenen Mängel kann der Käufer erst dann vom Vertrag zurücktreten oder eine Kaufpreisminderung verlangen, wenn der Mangel trotz zweimaligen Nachbesserungsversuche durch die H&C Metallbau GmbH nicht beseitigt konnte. Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf von einem Jahr. Als Beginn der Verjährung gilt der Empfang der Ware oder bei Werk- bzw. Werklieferungsverträgen die Abnahme der Leistung.

    § 6. Sicherheitsleistungen: Treten nach Abschluss des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und / oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners auf, kann die H&C Metallbau GmbH vor Erfüllung der zu erbringenden Gesamtleistung oder der noch offenen Teilleistung, eine Vorauszahlung des vereinbarten Preises vom Vertragspartner verlangen. Anstelle der Vorauszahlung kann der Vertragspartner Sicherheit leisten durch Erbringung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer deutschen Bank. Leistet der Vertragspartner nicht innerhalb von 10 Tagen ab Aufforderung die Vorauszahlung oder erbringt die vorstehende Sicherheitsleistung, kann die H&C Metallbau GmbH vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner ist für den dadurch entstehenden Schaden ersatzpflichtig.

    § 7. Schadenersatz: Tritt der Käufer /Auftraggeber ohne gesetzlich zulässigen Grund vom Vertrag zurück, stehen der H&C Metallbau GmbH die Schadenersatzansprüche, mindestens jedoch ein pauschalisierter Schadenersatz von 15 % des Nettokaufpreises / Nettoauftragswertes zu. Dem Vertragspartner steht es zur Abwehr des pauschalisierten Schadenersatzbetrages frei, nachzuweisen, dass der H&C Metallbau GmbH ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

    § 8. Haftung: Die H&C Metallbau GmbH haftet ausschließlich für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen. Für Fahrlässigkeit haftet die H&C Metallbau GmbH nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise. Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz mittelbarer Schäden (Folgeschäden, entgangener Gewinn, einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an den Vertragsprodukten selbst, sondern durch ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Sachen oder Personen entstanden sind).

    § 9. Entgeltbedingungen: Zahlungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung und ohne Skonto, sofern nicht anders vereinbart, fällig. Im Fall des Verzuges stehen der H&C Metallbau GmbH Verzugszinsen in Höhe von: Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über Basiszinssatz, zu. Der H&C Metallbau GmbH steht es bei Nachweis frei, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

    § 10. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht: Für alle abgeschlossenen Verträge gilt grundsätzlich deutsches Recht. Als Gerichtsstand wird, soweit rechtlich zulässig, das Amtsgericht Nürnberg vereinbart.

    § 11. Salvatorische Klausel: Die Unwirksamkeit einzelner Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Wirksamkeit des Hauptvertrages nicht. Anstelle unwirksamer Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

    § 12. Datenschutz Die H&C Metallbau GmbH ist berechtigt, geschäftsnotwendige Daten unter Anwendung der Bestimmungen des Datenschutzes zu speichern. Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte dem Link Datenschutz

 
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